Antrag der Verwaltung zur Sitzungsvorlage 149/2020
Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Titz zum 1. Januar 2021; hier: Erhöhung der Hundesteuer
In Zeiten permanenter Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger muss jede Form einer Belastungserhöhung gut und nachvollziehbar begründet sein.
Dass Steuersätze in akzeptablen Abständen angepasst werden dürfen und aus fiskalischer Sicht auch müssen ist unbestreitbar. Die Höhe der Erhöhung und deren Begründung im Antrag der Verwaltung ist allerdings nicht logisch und nachvollziehbar begründet. Ebensowenig bergündet der Antrag die Notwendigkeit nach nur fünf Jahren wieder eine deutlicher Erhöhung durchzuführen.
Eine Begründung der Erhöhung durch vergleich mit umliegenden Kommunen ist nicht stichhaltig, da nicht erkennbar ist nach, welchen Kriterien diese gestaltet sind. Ein regelloses System wird nicht dadurch greifbar, dass es sich in Relation zu einem anderen regellosen System verhält.
Auch lässt sich die Höhe der Hundesteuer danach nur begründen, wenn man geeignete Kommunen als Maßstab anführt.
Nimmt man beispielsweise die, in der AGIT-Studie als vergleichbare Gemeinwesen angeführten Kommunen als Vergleichsmaßstab so sieht man, dass zwei der drei Kommunen, nämlich Borgentreich und Selfkant schon heute bis zu 52% geringere Hundesteuersätze als die Gemeinde Titz erheben.
Hilfreich bei der Berechnung einer angemessenen Erhöhung der Sätze kann ein Blick in eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Az.: 1 K 919/16.WI) sein. So urteilten die Richter, dass die Höhe der Hundesteuer nicht etwa auf Aufwendungen der Kommune bezogen werden müssen. Vielmehr besteuere die Hundesteuer die Aufwendungen des Halters für den Hund (Futter, Pflege und die tierärztliche Versorgung), da diese über Aufwendungen zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus gehe.
Interessanterweise gilt eine solche Betrachtung z.B. für Luxus-KfZ nicht.
Folgt man der Definition des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist der logisch-maßgebliche Faktor zur Bemessung der Höhe der Hundesteuersätze der Mehraufwand, der durch die Hundebesitzer für Ihre Hunde aufgewendet wird. Eine Erhöhung der Steuersätze kann, wenn überhaupt, aus unserer Sicht logisch (und damit eben nicht politisch) somit nur analog zur Erhöhung des Aufwands erfolgen.
Systematischer Maßstab für diese Erhöhung kann somit allein die Teuerungsrate seit der letzten Erhöhung sein.
Dieser lässt sich leicht aus dem Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamts ermitteln:
Jahr | Verbraucherpreisindex insgesamt (aufsummiert) |
2019 | 105,3 |
2018 | 103,8 |
2017 | 102,0 |
2016 | 100,5 |
2015 | 100,0 |
Laut Pressemitteilung des statistischen Bundesamtes lag die Inflation im August 2020 bei 0,00%, wobei inden Vormonaten sogar Minuswerte vermeldet wurden.
Aus diesen Zahlen ergibt sich also für den Zeitraum seit 2016 eine Erhöhung des Verbraucherpreisindex von maximal 5,3%.
Wenn ich aber beispielsweise im Dezember 2015 einen Hund in meinen Haushalt aufgenommen habe erhalte ich im Januar 2021 einen Steuerbescheid, der über 38% gestiegen ist.
Legt man dies zugrunde halten wir die Höhe der, im Verwaltungsantrag beantragten Sätze der Hundesteuersätze für nicht nachvollziehbar, es sei denn man betrachtet das Hundesteueraufkommen allein als Geldquelle. Führt man sicher weiter vor Augen, dass bereits 2016 eine Erhöhung weit über der Inflationsrate vorgenommen wurde kommt eine weitere Erhöhung ab dem Jahr 2021 für uns nicht in Frage.
Zuletzt führt auch der Hinweis von Bürgermeister Frantzen, im selben Zeitraum sei ja auch der Beitrag für das Tierheim (Düren) deutlich gestiegen nicht weiter. Einerseits argumentiert die Verwaltung, die Steuer sei nicht zweckgebunden, andererseits möchte sie aber zur Begründung der Steuer eine solche, ihr genehme Beziehung herstellen. Das ist unredlich.
Insgesamt lehnen daher die beantragte Erhöhung der Hundesteuer zum jetzigen Zeitpunkt und in der beantragten Höhe ab.
Christian Waldrich, Fraktionsvorsitzender